Autoabmeldung: Checkliste, Dokumente, Versicherung

Autoabmeldung: Checkliste, Dokumente, Versicherung

Wer sich von seinem Auto trennt, kommt meist nicht um sie herum – die Autoabmeldung. Dabei ist es durchaus möglich, den alten Wagen schnell und unkompliziert abzumelden. Wenn man denn weiß, wie…

Autoabmeldung richtig: So geht’s

Zuerst einmal spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug nur den Besitzer wechselt oder dessen letzter Weg auf den Schrottplatz führt. Denn abzumelden ist dieses so oder so. Entsprechend kann es Probleme mit dem Gesetz geben, wenn die Fahrzeugabmeldung nicht erfolgt. Daher sollte der Verkäufer das Abmelden des Autos selbst in die Hand nehmen. Um ganz einfach Ärger zu vermeiden.

Nötig ist die Abmeldung übrigens aus diesen drei Gründen:

  • Verkauf,
  • Stilllegung,
  • Verschrottung.

Wichtige Fristen bei der Fahrzeugabmeldung

Wichtig: Ist das Fahrzeug abgemeldet, darf dieses nicht mehr bewegt bzw. gefahren werden. Zumindest nicht im öffentlichen Straßenverkehr. Daher gilt es vor der Autoabmeldung zu überlegen, ob dieses noch gefahren werden muss. Zum Beispiel zur Autoverwertung. Stichtag ist hier also der Tag der Abmeldung. Danach hat jede Nutzung auf öffentlichen Straßen rechtliche Konsequenzen. Zumal mit der Fahrzeugabmeldung automatisch die Kfz-Versicherung pausiert. Kommt es also zu einem Unfall, kann dieser – vor allem bei Personenschäden – den finanziellen Ruin des Kfz-Führers bedeuten.

Ebenfalls interessant: Erfolgt nach einem Verkauf die Wiederzulassung, darf die Abmeldung seit einer Neuregelung anno 2008 nicht länger als sieben Jahre (84 Monate) zurückliegen. Innerhalb dieser Frist muss der Käufer (= „Anmelder“) lediglich die üblichen Dokumente vorlegen. Zu diesen Dokumenten gehören:

  • die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB),
  • der Fahrzeugschein und
  • Fahrzeugbrief sowie
  • der Bericht vom TÜV.

Nach der Frist von sieben Jahren ist die Wiederanmeldung des Fahrzeugs aufwändiger. Denn in solchen Fällen sieht der Gesetzgeber eine sogenannte „Vollabnahme“ bei einer Prüfungsstelle vor. Heißt: Der Wagen muss zum TÜV, weil die Betriebserlaubnis erloschen ist. Der TÜV checkt daher das Kfz, ob dieses nach der langen Standzeit überhaupt noch verkehrstüchtig ist und somit den Vorschriften entspricht.

Apropos TÜV: Läuft dieser innerhalb der Standzeit bzw. Stilllegung ab, ist lediglich eine neue Hauptuntersuchung fällig. Obacht: Ist das Kfz abgemeldet, muss der Halter dieses per Anhänger zum TÜV bringen. Alternativ sind Kurzkennzeichen möglich.

Checkliste Autoabmeldung: nötige Papiere

Für die eigentliche Fahrzeugabmeldung sind ebenfalls einige Unterlagen nötig. Wobei es hier auf die Art der „Entledigung“ (siehe oben) ankommt. Bei einem Verkauf oder einer Verschrottung sind die Zulassungsbescheinigungen vorzulegen. Früher waren dies Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, heute dagegen die Zulassungsbescheinigung I und II. Außerdem sind die amtlichen Kennzeichen nötig. Sowie – bei einer Autoverwertung – ein Verwertungsnachweis.

Im Fazit sind bei einer Autoabmeldung also die

  • Zulassungsbescheinigung I und
  • Zulassungsbescheinigung II sowie
  • die Kennzeichen

erforderlich. Sowie bei Verschrottung obendrein ein

  • Verwertungsnachweis.

Fehlt nur eines dieser Dokumente, verweigert die Zulassungsstelle die Kfz-Abmeldung. Die Kennzeichen kann der Halter übrigens auf Wunsch wieder mitnehmen. In diesem Fall macht die Zulassungsstelle die Prüfplaketten vom TÜV – sprich HU und Abgasuntersuchung – auf den Kennzeichen unkenntlich. Damit sind diese quasi entwertet. Alternativ ist die Entsorgung der Kennzeichen direkt vor Ort bei der Zulassungsstelle möglich.

Fahrzeugabmeldung, Versicherung, Finanzamt

Übrigens: Bei Fahrzeugabmeldung erfolgt nicht nur automatisch eine Abmeldung bei der Versicherung, sondern ebenso beim Finanzamt. Stichwort Kfz-Steuern. Wobei die automatische Abmeldung bei der Versicherung wie schon erwähnt eher eine Pausierung ist. Denn meldet der Halter in den nächsten zwei Wochen kein neues Kfz an, beginnt eine Ruheversicherung. Heißt: Der Halter muss keine Versicherungsprämie zahlen. Erst nach 18 Monaten läuft die Autoversicherung dann automatisch aus.

Es lohnt daher, wenn der (ehemalige) Halter seine Versicherung bei Verkauf oder Verschrottung des Fahrzeugs zusätzlich informiert. Zum einen geht der Halter so auf Nummer sicher. Zweitens sorgt das für eine beschleunigte Abrechnung. Apropos Rechnung. Bei der Autoabmeldung sind ebenfalls Gebühren fällig. Und zwar die Abmeldegebühr. Diese ist allerdings nicht allzu teuer und variiert je nach Gemeinde zwischen 5,60 bis 10 Euro. Die genauen Preise sind in der Regel auf der Website der jeweils zuständigen Behörde zu erfahren.

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges online

Seit 2015 ist die Autoabmeldung – im typischen Amtsdeutsch übrigens „Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges“ – auch direkt via Internet erlaubt. Kleines Aber: Diese Online-Abmeldung ist nur bei Fahrzeugen möglich, die seit dem 1. Januar 2015 erstmals oder aber wieder zugelassen wurden. Davon ab bieten nicht alle Bundesländer diesen Online-Service an.

Wichtig: Bei einer An- bzw. Abmeldung online ist ein Personalausweis mit eID-Funktion nötig. Außerdem ein entsprechendes Lesegerät. Sowie obendrein Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung mit Sicherheitscode.

Kfz-Abmeldung durch einen Dritten

Möglich ist die Autoabmeldung außerdem durch einen Dritten. Weil einfach viele Halter gar nicht die Zeit haben und die zuständige Behörde mitunter wenig serviceorientierte Öffnungszeiten. Tatsächlich ist die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges durch einen Dritten sogar recht einfach. Lediglich die oben genannten Dokumente sind nötig. Eine besondere Vollmacht dagegen nicht.

Zum Schluss noch ein Tipp. Wer als Halter seinen Wagen verkauft, sollte Dinge wie eben die Fahrzeugabmeldung schriftlich im Kaufvertrag festhalten. Warum? Weil sich bei einem Privatverkauf die ganze Prozedur durchaus über Wochen hinziehen kann. Auf die bloße Zusage, dass der Käufer umgehend die Ab- bzw. Ummeldung erledigt, sollte sich der Verkäufer besser nicht verlassen. Nicht selten kam es durch solche Nachsichtigkeit schon zu großem Ärger. Mitunter endete dieser Ärger sogar erst vor Gericht. Entsprechend sollte sich der Verkäufer absichern – schriftlich.

Erfolgt der Verkauf an einen Händler, übernimmt dieser in der Regel die Ab- bzw. Ummeldung. Ganz ohne Stress für den Verkäufer.

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